Urnentransport durch Angehörige häufig verboten
Fast die Hälfte der Bundesländer verwehrt es Hinterbliebenen, die Urne Verstorbener selbst zu transportieren.
Wie der Aeternitas e.V. – Verbraucherinitiative Bestattungskultur – aktuell in einer Pressemitteilung darstellt verwehrt es fast die Hälfte der Bundesländer den Hinterbliebenen, die Urne Verstorbener selbst vom Krematorium zum Friedhof zu transportieren. Offenbar wird Ihnen kein pietätvoller Umgang mit der Asche ihrer Verwandten zugetraut.
Wenn ein Niedersachse die Urne seiner in Hamburg eingeäscherten Mutter selbst zu einem Friedhof in seiner Heimat bringen möchte, hat er ein Problem. Dies ist ihm nach dem niedersächsischen Bestattungsgesetz zwar erlaubt, in Hamburg jedoch verboten. Dort wird er die Urne nicht ausgehändigt bekommen. Auch sechs weitere Bundesländer untersagen den Urnentransport durch
Angehörige: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Ein angemessener Umgang mit den sterblichen Überresten wird dort nur Krematoriums- und Friedhofsangestellten sowie Bestattern zugetraut – und darüber hinaus den Mitarbeitern von Paketdiensten.
Nach Ansicht von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, sollten alle Bundesländer Trauernden diesen Dienst am Verstorbenen ermöglichen. „Womöglich steckt hinter dem Verbot die Sorge um die Totenwürde“, sagt der Aeternitas-Rechtsreferent, Rechtsanwalt Torsten Schmitt. Dies wirft jedoch die Frage auf, warum der weithin übliche Postversand von Urnen eher der Totenwürde entsprechen sollte. Wer die Asche Verstorbener persönlich zur Grabstätte befördert, zeigt damit den Wunsch nach aktiver Teilhabe. „Von einem pietätvollen Umgang mit den sterblichen Überresten sollte beim Transport durch die Angehörigen grundsätzlich ausgegangen werden“, betont Schmitt. Aus dem Verbot spreche hingegen ein Misstrauen gegenüber Trauernden, das den Bürger bevormunde.
Der Sorge, die sterblichen Überreste könnten auf dem Weg zum Friedhof verschwinden, schieben die entsprechenden Regelungen der jeweiligen Bundesländer einen Riegel vor. An Angehörige ausgehändigt werden dürfen die – versiegelten – Urnen nur, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung sichergestellt ist. In der Praxis bedeutet dies, dass tatsächlich ein Grabplatz auf einem Friedhof nachgewiesen werden muss.
Update 31.1.2017: In einer früheren Fassung des Textes wurden nicht die richtigen Bundesländer genannt, bei denen der Urnentransport durch angehörige untersagt werden.
Copyright Foto: Michael Ziegert
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